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Ehe- und Familienrecht
Stichwort Ehescheidung:Der Jurist und Anwalt versteht unter Scheidung "die Auflösung einer ursprünglich gültig zustande gekommenen Ehe unter Lebenden"; sie kann streitig oder einvernehmlich vorgenommen werden (Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht, Manz'sche Verlags- und Unversitätsbuchhandlung).
Klingt doch einfach, oder?
Eine Scheidung ist in Wirklichkeit eine sehr unangenehme und einschneidende - oftmals auch kostspielige - Angelegenheit (Unterhalt, Obsorge).
Wir wissen das.
Sie werden schon beim ersten Besuch in unserer Kanzlei spüren, dass wir besonders bei Scheidungen auf Sie eingehen und keinesfalls Ehescheidungen am Fließband abwickeln.
Wir wissen auch, dass ein langer Scheidungsprozess von Ihnen nicht gewünscht wird. In den ausführlichen Gesprächen mit Ihnen werden wir versuchen, eine vernünftige Lösung zu erreichen.
Damit schaffen wir es in den meisten Fällen, einen aufwändigen und nervenaufreibenden Scheidungskrieg vor Gericht zu verhindern!
Gerade in familienrechtlichen Angelegenheiten sind für den Scheidungsanwalt und Familienrechtler absolute Diskretion und Professionalität obersten Gebote!
Ihr Scheidungsanwalt in Innsbruck Dr. Mario Mandl
Die komplizierte Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
Versuch einer Kalkulation der gegenseitigen Abrechnung des ehelichen Gebrauchsvermögens am Beispiel der Ferienwohnung in XXX und dem Hälfteanteil an der Ehewohnung in XXX, um endgültig Ordnung zu schaffen
A) Angenommener Sachverhalt
Beide Ehegatten sind selbständig erwerbstätig und insoweit voneinander unabhängig.
Im Jahre 1989 wurde die Anschaffung einer Ferienwohnung in XXX, Slowenien, von der Ehefrau (mit)finanziert, damit die Mutter des Ehemannes Eigentum daran erhält. Im Jahre 1992 schenkte die Mutter die Wohnung dem Ehemann. Darauf wurde die Wohnung mit einem Aufwand von rund ATS 300.000,-- renoviert.
Im Jahre 2006 verkaufte der Ehemann die Ferienwohnung an Dritte.
Die Ehefrau kaufte im Jahre 2003 gemeinsam mit dem ehelichen Sohn F. in XXX eine Eigentumswohnung, die bis etwa Oktober 2005 als Ehewohnung diente. Der Ehemann verließ die Ehewohnung im Oktober 2005. Im April 2007 brachte er die Scheidungsklage bei Gericht ein.
B) Ist die FeWo eheliches Gebrauchsvermögen oder Ersparnis iSd § 81 EheG?
Nach § 81 Abs 2 EheG setzt sich das eheliche Gebrauchsvermögen aus allen beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen zusammen, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierher gehören vor allem der Hausrat und die eheliche Wohnung, aber auch Zweit- und Drittwohnungen (Deixler-Hübner, Ehe und Lebensgemeinschaft, Orac 1999, Rz 182). Die Tatsache, dass von 1989 bis 1992 die Mutter im Grundbuch stand und nachher der Ehemann und nicht die finanzierende Ehefrau ist hierbei zweitrangig, zumal Gebrauch kein Eigentum an der Sache voraussetzt; es genügen (dingliche oder obligatorische) Rechte daran (Stabentheiner in Rummel, ABGB Kommentar, Rz 6 zu § 81 EheG).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wohnung (auch wenn sie von Ehefrau finanziert worden ist) dem Ehegatten geschenkt worden ist, ist allerdings nur die nach der Schenkung vorgenommene Renovierung und die damit verbundene Wertsteigerung als eheliches Ersparnis aufzuteilen (vgl §§ 81 f EheG; Stabentheiner aaO, Rz 5 zu § 82 EheG).
C) Liegt in der Veräußerung der Ferienwohnung eine unzulässige Benachteiligung der Ehefrau iSd § 91 EheG?
Benachteiligung liegt nach § 91 EheG in jeder Verringerung des ehelichen Vermögens, wenn dadurch „der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft“ widersprochen wird.
Diese Vermögensverringerung ist jedoch zeitlich beschränkt: Sie darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen – berechnet vom Zeitpunkt der Einbringung der Klage bzw Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.
Beide Voraussetzungen liegen vor im gegenständlichen Fall vor:
Die Ferienwohnung diente der Urlaubsgestaltung der Ehegatten und wurde im Jahr 2006, also innerhalb der zweijährigen Frist vor Klagseinbringung, verkauft.
D) Unterliegt die Ehewohnung in Völs der Aufteilung iSd §§ 82 ff EheG?
Nach der gesetzlichen Regelung ist die Ehewohnung – auch wenn der Ehegatte bereits ausgezogen ist – Teil ehelichen Gebrauchsvermögens und daher aufzuteilen (§ 81 Abs 2 EheG). Selbstverständlich wird nur der Hälfteanteil der Ehegattin und nicht der des Sohnes der Aufteilung unterzogen.
E) Inwieweit sind Schulden zu berücksichtigen?
Dem Problem der ehelichen Schulden tragen zwei Bestimmungen Rechnung:
1.) Schulden, die mit Vermögen oder Ersparnissen im inneren Zusammenhang stehen, sind in Anschlag zu bringen (§ 81 Abs 1 EheG).
Beispiel: für die Anschaffung eines PKWs wurde ein Kredit aufgenommen. Bei der Wertermittlung sind diese Schulden vom Verkehrswert abzuziehen.
2.) Bei der Aufteilung sind die noch nicht berücksichtigten Schulden in Anschlag zu bringen, wenn sie mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammen hängen (§ 83 Abs 1 EheG).
Beispiel: Konsumkredite, die beiden Ehegatten zu Gute gekommen sind, nämlich ein für einen gemeinsamen Urlaub aufgenommenes Darlehen.
(Deixler-Hübner, aaO, Rz 187)
F) Die Aufteilungsgrundsätze
Die Aufteilung ist nicht nach streng rechnerischen Methoden vorzunehmen, sondern gemäß dem Gesetz und der Judikatur nach Billigkeit vorzunehmen; es ist also eine Abwägung unter Berücksichtigung zahlreicher Faktoren vorzunehmen:
Frau
Mann
Beitragsleistung zur Anschaffung
Höhe
Kinder bleiben bei wem?
Wohlbestehenkönnen
Leistungsfähigkeit – Existenzgefährdung
Verschulden an der Scheidung
Ausmaß bzw Wohlverhalten
Mögliche Trennung der
Lebensbereiche erreichbar?
Geringstmöglicher Eingriff
(Siehe auch Gimpel-Hinteregger, Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Rechtsprechung des OGH, JBl 1986, 553.)
Kommt es zu einer Aufteilung im Verhältnis 1:1 ergibt sich unter der Annahme der angeführten Werte folgende Berechnung:
1.) Die FeWo
Die getätigten Investitionen zu Sanierung, Renovierung und Adaptierung führten zu einer hohen Wertsteigerung gegenüber dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Schenkung 1992.
Wenn also der Verkehrswert der Wohnung zum Zeitpunkt der Schenkung EUR 35.000,-- betrug, dann aber zum Zeitpunkt der Veräußerung durch den Ehemann EUR 70.000,--, so beträgt der aufzuteilende Wertzuwachs EUR 35.000,--.
2.) Die Ehewohnung in XXX
Zu Berücksichtigen ist nur der Hälfteanteil der Ehefrau. Hat diese Wohnung einen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Scheidung von EUR 150.000,--, die Schulden belaufen sich auf EUR 100.000,--, stellt die Wohnung einen wirtschaftlichen Wert von EUR 50.000,-- dar. Der aufzuteilende Anteil der Ehefrau im Sinne der Aufteilungsgrundsätze beläuft sich daher auf EUR 25.000,--.
3.) Forderungsgegenüberstellung
Die Ehefrau erhält aus der Ferienwohnung EUR 17.500,--
der Ehemann erhält aus der Ehewohnung EUR 12.500,--
Es ergibt sich daher ein Überhang zu Gunsten der Ehefrau von EUR 5.000,--.
G) Weitere Forderungen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe
Neben der geschilderten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse inklusive der Schuldenübernahme bestehen noch folgende Ansprüche:
1.) aus der Arbeit im Betrieb des Ehemannes
Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung (§ 98 ABGB).
2.) Unterhalt
Der an der Scheidung minder oder nicht Schuldige hat Anspruch auf den angemessenen Unterhalt, soweit seine Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer von ihm den Umständen nach zu erwartenden Erwerbstätigkeit nicht ausreichen (§ 66 EheG).
Dies ist keine anwaltliche Auskunft – es wird daher jegliche Haftung ausgeschlossen!
© RA Dr. Mario Mandl
Eingetragene Partnerschaft ab 1.1.2010 - Stichwort "Homo-Ehe"
- Gleichgeschlechtlichkeit
- keine zu nahe Verwandtschaft
- Volljährigkeit (in Gegensatz zur Ehe gibt es hier keine Ausnahmen)
- Geschäftsfähigkeit (oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei beschränkter Geschäftsfähigkeit)
- keine aufrechte Ehe
- keine aufrechte gleichgeschlechtliche Partnerschaft (auch nicht im Ausland!)
- Abschrift aus dem Geburtenbuch, die nicht älter als 6 Monate sein darf
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
- Aufteilung des Gebrauchsvermögens (§ 24 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)
- Aufteilung der Ersparnisse (§ 24 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)
- Unterhalt (§ 20 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)
- gerichtliche Aufteilung des Vermögens?
- Welche Grundsätze sind bei der Aufteilung zu beachten? (§ 26 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)
- Wer haftet für gemeinsame Kredite (§ 41 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)?